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   BVerwG, 12.09.2012 - 5 B 15.12   

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BVerwG, 12.09.2012 - 5 B 15.12 (https://dejure.org/2012,27769)
BVerwG, Entscheidung vom 12.09.2012 - 5 B 15.12 (https://dejure.org/2012,27769)
BVerwG, Entscheidung vom 12. September 2012 - 5 B 15.12 (https://dejure.org/2012,27769)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung des Begriffs "vertrauensärztliches Gutachten" i.d.a.F.d. § 78 Abs. 3 S. 2 der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse

  • rechtsportal.de

    Auslegung des Begriffs "vertrauensärztliches Gutachten" i.d.a.F.d. § 78 Abs. 3 S. 2 der Satzung der Postbeamtenkrankenkasse

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2012 - 5 B 15.12
    Da die Beschwerdebegründung eine solche Divergenz bei der Auslegung der gleichen Rechtsvorschrift im Einzelnen darlegen muss, kann auch die in der Beschwerdeschrift behauptete Missachtung der Vorgaben der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 , Beschluss vom 11. Juni 1991 - 1 BvR 239/90 - BVerfGE 84, 192 etc.) und zum Vorbehalt des Gesetzes (BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 1975 - 2 BvR 883/73 u.a. - BVerfGE 40, 237 ) nicht als zulässige Divergenzrüge angesehen werden.
  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73

    Justizverwaltungsakt

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2012 - 5 B 15.12
    Da die Beschwerdebegründung eine solche Divergenz bei der Auslegung der gleichen Rechtsvorschrift im Einzelnen darlegen muss, kann auch die in der Beschwerdeschrift behauptete Missachtung der Vorgaben der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 , Beschluss vom 11. Juni 1991 - 1 BvR 239/90 - BVerfGE 84, 192 etc.) und zum Vorbehalt des Gesetzes (BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 1975 - 2 BvR 883/73 u.a. - BVerfGE 40, 237 ) nicht als zulässige Divergenzrüge angesehen werden.
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2012 - 5 B 15.12
    Eine ausreichende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt zum einen die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328 und vom 9. August 2011 - BVerwG 5 B 15.11 - juris Rn. 2).
  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 239/90

    Offenbarung der Entmündigung

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2012 - 5 B 15.12
    Da die Beschwerdebegründung eine solche Divergenz bei der Auslegung der gleichen Rechtsvorschrift im Einzelnen darlegen muss, kann auch die in der Beschwerdeschrift behauptete Missachtung der Vorgaben der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1 , Beschluss vom 11. Juni 1991 - 1 BvR 239/90 - BVerfGE 84, 192 etc.) und zum Vorbehalt des Gesetzes (BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 1975 - 2 BvR 883/73 u.a. - BVerfGE 40, 237 ) nicht als zulässige Divergenzrüge angesehen werden.
  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2012 - 5 B 15.12
    Es müssen Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargetan und ersichtlich sein (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.04.2004 - 1 C 13.03

    Staatsangehörigkeit; Einbürgerung; doppelte Staatsangehörigkeit; Hinnahme von

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2012 - 5 B 15.12
    Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. Urteil vom 20. April 2004 - BVerwG 1 C 13.03 - BVerwGE 120, 298 ).
  • BVerwG, 11.08.1999 - 11 B 61.98

    Zulassung der Revision; grundsätzliche Bedeutung; Zusammenführung von Boden- und

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2012 - 5 B 15.12
    Eine Divergenz ist jedoch nur gegeben, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist (Beschlüsse vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 und vom 26. August 2010 - BVerwG 5 B 28.10 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 09.08.2011 - 5 B 15.11

    Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2012 - 5 B 15.12
    Eine ausreichende Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt zum einen die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328 und vom 9. August 2011 - BVerwG 5 B 15.11 - juris Rn. 2).
  • BFH, 17.12.1997 - III R 35/97

    Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für Begleitperson

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2012 - 5 B 15.12
    Soweit die Beschwerde darauf hinweist, dass der Begriff des vertrauensärztlichen Dienstes aus der Zeit der Geltung des § 369 b RVO stamme und dass diese Institution nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dem heutigen medizinischen Dienst der Krankenkassen entspreche (insbesondere BFH, Urteil vom 17. Dezember 1997 - III R 35/97 - BFHE 185, 34), wird eine die Revision eröffnende Divergenz schon deswegen nicht dargetan, weil hierfür nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts erforderlich ist.
  • BVerwG, 08.12.2008 - 5 B 58.08

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen in einem Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2012 - 5 B 15.12
    Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der Beschwerdeführer darlegungspflichtig (vgl. etwa Beschluss vom 8. Dezember 2008 - BVerwG 5 B 58.08 - Buchholz 130 § 10 StAG Nr. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.08.2010 - 5 B 28.10

    Ausbildungsförderung; Anrechnung von Vermögen; Zurechnung eines Wertpapierdepots;

  • BVerwG, 24.04.2013 - 5 B 74.12

    Vorliegen eines Entsendeverhältnisses i.R.e. Antrags einer Auslandseinbürgerung

    Des Weiteren ist darzulegen, dass entweder bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich die bezeichneten Ermittlungen dem Gericht auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, zuletzt etwa Beschluss vom 12. September 2012 - BVerwG 5 B 15.12 - juris Rn. 7 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.11.2012 - 1 L 28/12

    Umzug in Zuständigkeitsbereich einer anderen Landesärztekammer

    Eine Divergenz ist nur gegeben, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2012 - 5 B 15.12 -, juris) .
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